Amazon macht Schreibfehler

by Volker Weber

amazontoshiba

Guten Tag,

es gibt Neuigkeiten zu Ihrer aktuellen Amazon.de-Bestellung.

Einige Artikel wurden von uns auf der Website irrtuemlich fuer ein Hundertstel des richtigen Preises ausgezeichnet:

"Toshiba Satellite Pro A100 15.4 Zoll WXGA Notebook "

Bitte entschuldigen Sie den Schreibfehler.

Daher haben wir den oder die Titel aus Ihrer Bestellung/Ihren Bestellungen gestrichen:

abc-defghij-klmnopqrst

Wir hoffen auf Ihr Verständnis - vielleicht haben Sie sich ja schon selbst über die Ungewoehnlichkeit dieses Preises gewundert.

Bitte beachten Sie: Laut unseren AGBs kommt der Kaufvertrag ueber ein Produkt immer erst mit Absenden der Versand-Mail zustande. Hilfsweise erklaeren wir jedoch die Anfechtung wegen Irrtums.

Unsere Website haben wir mittlerweile aktualisiert.

Wir danken fuer Ihr Interesse und bitten noch einmal, unseren Fehler zu entschuldigen.

Bitte antworten Sie nicht auf dieses Schreiben, da die E-Mail-Adresse nur zur Versendung, nicht aber zum Empfang von E-Mails eingerichtet ist.

Freundliche Gruesse

Kundenservice Amazon.de
http://www.amazon.de

Comments

So ein Preis konnte nur ein Irrtum sein...

Wie viele hast Du denn bestellt? ;-)

Joerg Michael, 2007-01-11 17:22

Wirklich schade, dass wäre mal ein Schnäppchen gewesen. Nun gut die Reaktion von Amazon ist verständlich aber der Zusatz "Bitte antworten Sie nicht auf dieses Schreiben" zeugt nicht wirklich von Kundennähe.

haben die mir auch geschrieben.
wusste gar nicht, dass das so einfach ist bestellungen zu streichen.

komischer "Schreibfehler".... von 1.138,75 € auf 10,49 €....

Heiko Müller, 2007-01-11 17:37

Juristisch bin ich mir nicht sicher, ob ein ausgezeichneter Preis während (!) eines Handels (Kaufvertrag) zurückgenommen werden kann oder darf. Schliesslich war das ein verbindliches Angebot. Aber vielleicht gelten hier im Konsumentengeschäft andere Regeln ... Eine Frage an Udo Vetter (lawblog)?

ich hab die Mail auch bekommen - schade.

Aber die Mail mit der Bestellungsbestätigung werde ich mir ausdrucken und einrahmen ;)

Samuel Adam, 2007-01-11 19:53

@Cem

Das Angebot kann (sogar nach Kauf) unter Vorwand, eines Irrtums angefochten werden. Durch die Anfechtung wird der Kaufvertrag rückwirkend unwirksam.

"Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde." § 119 (1) BGB

Theoretisch, könnten die Käufer auf Verkauf zu dem Preis bestehen, würden aber vor Gericht nicht durchkommen, da der Irrtum offensichtlich ist.

Ich gebe hiermit keine Rechtsberatung, aber ich kann mich an einen Fall erinnern, wo entschieden wurde, dass Preise mit der Bestätigungsmail der Bestellung gültig werden, wenn also die Annahme des Vertragsantrags erfolgte. Amazon hat das geschickt gemacht, indem die erste Email noch keine Bestätigung der Bestellung, sondern nur eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung ist. Zitat aus der Email:

Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung senden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.

Damit haben sie sich ziemlich gut abgesichert.
Falsche Auszeichnung ist übrigends auch im Laden kein Grund etwas billiger zu bekommen - der Kaufvertrag wird erst an der Kasse geschlossen und der Artikel im Regal inkl. Preisschild stellt noch kein Antrag nach §145 BGB , sondern nur eine unverbindliche Information, dar. Der Antrag kommt vom Käufer, indem er den Gegenstand auf die Kasse legt - unter der Annahme, dass das Preisschild so korrekt ist. Wenn nun der Verkäufer nicht zu diesem Preis den Antrag annimmt, sondern meint es wäre falsch ausgezeichnet gewesen, erlischt dieses (BGB §146) macht er dem Käufer einen neuen Antrag, welchen nun der Käufer annehmen kann - oder auch nicht.
Wie auch immer, zu einem (Kauf)Vertrag gehören zuerst immer Antrag und Annahme (BGB §145ff) (und anschließend Übergabe etc.pp.) - alles auch nachzulesen im BGB.

Was Martin dort völlig richtig zusammenfasst, ist vielfach auch unter dem Begriff "Anpreisung" geläufig.
http://de.wikipedia.org/wiki/Aufforderung_zur_Abgabe_eines_Angebots

cu
Sascha

Sascha Westphal, 2007-01-11 22:08

Perfekt. Danke für die Aufklärung durch Dimitrios, Martin und Sascha. Keine weiteren Fragen, Euer Ehren ...

Wow, ich bin immer wieder beeindruckt, was für eine Community sich hier bei vowe tummelt. So breites Fachwissen für "interaktive Fragesessions" trifft man selten... Dabei gehe ich davon aus, dass obige Ausführungen den Tatsachen entsprechen; das wiederum kann ich nur rudimentär beurteilen!

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