Was so ein Bundesgerichtshof alles zu entscheiden hat

by Volker Weber

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Juristen lassen sich nicht nur lustige Postfächer bauen, sondern sie entscheiden auch komische Sachen:

Ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/17-LG Braunschweig) klärt, inwieweit die Verknüpfung des Versands einer Rechnung per E-Mail mit der Bitte um eine Zufriedenheitsbewertung in derselben Mail zulässig ist. Geklagt hatte ein Kunde, der über die Internet-Plattform "Amazon Marketplace" Ware bestellt hatte. Die Abwicklung des Geschäfts erfolgte über Amazon.

Im Nachgang versendete der Verkäufer die Rechnung mit einer E-Mail, in der er sich außerdem für den Kauf bedankte und um eine gute Bewertung bat, falls der Käufer mit dem Service zufrieden gewesen sei. Der Käufer sah in dieser E-Mail eine unaufgeforderte unerlaubte Zusendung von Werbung, die in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreife.

Derweil sortiert Google den Müll da oben zuverlässig aus dem Posteingang. Ich habe das Gefühl, Google schützt mich vor größeren Problemen als unsere Justiz. Dort finden sich jetzt bestimmt Anwälte, die Händler mal so richtig abmahnen, wenn Sie es wagen, etwas Falsches ihrer Rechnung beizulegen.

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Comments

Was soll ich sagen? Mir gehen die Zufriedenheitsumfragen mehr auf den Wecker als Spam, weil man den Spam mittlerweile recht zuverlässig wegfiltern oder wegfiltern lassen kann. Insofern empfinde ich das BGH-Urteil als eine Detailverbesserung. :-)

Robert Dahlem, 2018-09-16

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