Smart-Meter-Gateways: Was bedeutet das für mich?

Seit dem 1.1.2024 gilt der neue §14a EnWG, der die Energiewende vorantreiben soll. Es gibt jedoch viel Unsicherheit darüber, was das konkret bedeutet, sowohl für Netzbetreiber als auch für Stromkunden.

Das Gesetz betrifft bestimmte Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen als nicht öffentliche Ladestationen, Klimaanlagen und Stromspeicher, wenn ihre Leistung über 4,2 kW liegt. Auch wenn mehrere dieser Geräte zusammen eine Leistung von über 4,2 kW haben, sind sie betroffen.

Wer solche Geräte vor dem 1.1.2024 angemeldet hat, ist vorerst nicht betroffen. Aber wenn man für solche Geräte reduzierte Netzentgelte oder spezielle Tarife nutzt, muss man bis spätestens 31.12.2028 auf die neuen Regelungen umstellen. Man kann auch freiwillig früher auf die neuen Regelungen umsteigen.

Andreas Linde, der Autor dieses Beitrags, ist Software-Entwickler, -Architekt und Produktmensch. Er hat das EEBUS-Protokoll als Open Source implementiert und unterstützt Unternehmen mit Consulting und Training im Bereich Energiemanagement.

Das ist keine Werbung. Ich freue mich, dass ich Andreas überreden konnte, diesen und weitere Beiträge zum Thema zu schreiben.

Bisher sind erschienen:
1. Smart-Meter-Gateways: Die Energiewende möglich machen
2. Smart-Meter-Gateways: Was bedeutet das für mich?

Volker Weber

Was bedeuten diese neuen Regelungen?

Ab dem 1.1.2024 müssen alle angemeldeten Geräte beim Netzbetreiber im Falle eines Netzengpasses “gedimmt” werden können. Das bedeutet, dass die maximale Leistung dieser Geräte vorübergehend reduziert werden kann, aber nicht unter 4,2 kW, damit z. B. Elektroautos weiterhin geladen werden können. Jede Reduzierung muss öffentlich dokumentiert werden, und es wird ab dem 1.3.2025 eine gemeinsame Internetplattform aller Netzbetreiber geben, auf der dies verfügbar ist.

Die Begrenzung der Leistung wird über ein Smart-Meter-Gateway oder ein Energiemanagementsystem (EMS) an die Geräte übermittelt. Ohne EMS wird angenommen, dass diese Geräte immer Netzstrom verwenden. Mit EMS können auch Solar- und Batteriestrom berücksichtigt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie die Begrenzung an die Geräte übertragen werden kann, z. B. über ein noch nicht definiertes zertifiziertes Protokoll oder einen potentialfreier Relais-Kontakt, der keine Werte zur Verfügung stellen kann. Wenn keine spezifischen Werte zur Steuerbaren Verbrauchseinrichtung übertragen werden können, müssen die Geräte auf den erlaubten Mindestwert von 4,2kW limitiert oder im Zweifel ausgeschaltet werden.

Wann und wie darf gedimmt werden?

Sobald genug Smart-Meter-Gateways installiert sind und das Netz digitalisiert ist, muss eine Netzsteuerung erfolgen. Wenn ein Problem erkannt wurde, muss der reduzierte Netzbezug innerhalb von maximal 5 Minuten dem Messstellenbetreiber übermittelt werden, und wieder normalisiert werden, wenn das Problem behoben ist.

Heute ist das noch nicht umgesetzt, daher gibt es Übergangsmodell. Der Netzbetreiber darf für maximale 2 Jahre pro Netzbereich auf Basis von Prognosemodellen einmal pro Tag für maximal 2h eine Dimmung durchführen. Danach muss eine Netzsteuerung auf echten Messdaten erfolgen.

Was hat eine Dimmung für potenzielle Auswirkungen?

Nehmen wir ein Elektroauto an einer Wallbox, welches mit 11 kW Leistung laden kann. Der Netzbetreiber hat nun das größte anzunehmende Problem und erlaubt nur einen Netzbezug mit der niedrigsten erlaubten Leistung von 4,2 kW für eine Dauer von 2h und es gibt keine PV. Dann werden in dieser Zeit anstatt 22 kWh nur 8,4 kWh in die Autobatterie geladen. Der Ladevorgang kann sich daher im schlimmsten Fall um 1h und 15 Minuten verlängern.

Was bringt das dem Stromkunden?

Der Netzbetreiber darf die Installation solcher Geräte nicht mehr ablehnen, und der Stromkunde bekommt vergünstigte Netzentgelte. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für diese Vergünstigungen, z. B. einen festen Betrag pro Jahr oder einen Rabatt auf die Netzgebühren. Ab 2025 müssen Netzbetreiber auch zusätzlich zeitabhängige Tarife (für das Netzentgelt) anbieten, wenn man einen festen Betrag pro Jahr erhält.

Diese Regelungen sind wichtig für die Energiewende, auch wenn die Umsetzung noch dauert und einige Geräte noch nicht mit den neuen Anforderungen kompatibel sind.

Update: Zuvor hieß es, dass die Leistung innerhalb von maximal 5 Minuten nach Erkennung eines Problems reduziert werden muss. Dies wurde korrigiert.

Smart-Meter-Gateways: Die Energiewende möglich machen

Foto obs/Thüga AG/Juergen Scheere

Wärmepumpen sind beliebt, auch wenn die Bildzeitung lange Stimmung dagegen gemacht hat. Oh Wunder, auf einmal gibt es die Volks-Wärmepumpe. Auf der IAA in München gab es vor allem Elektroautos zu sehen. Citroën stellte gerade den ë-C3 mit 320 km Reichweite ab 23.300 Euro vor.

Andreas Linde, der Autor dieses Beitrags, ist Software-Entwickler, -Architekt und Produktmensch. Er hat das EEBUS-Protokoll als Open Source implementiert und unterstützt Unternehmen mit Consulting und Training im Bereich Energiemanagement.

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Bisher sind erschienen:
1. Smart-Meter-Gateways: Die Energiewende möglich machen
2. Smart-Meter-Gateways: Was bedeutet das für mich?

Volker Weber

Doch ermöglichen unsere Stromnetze die weitere Verbreitung überhaupt? Der Strom kommt ja nicht einfach aus der Steckdose, sondern muss vom Erzeuger zum Verbrauchern transportiert werden, z.b. der Windstrom aus Norddeutschland in den Süden, werden weitere Hochspannungsleitungen benötigt. Außerdem muss der Strom auch lokal über das Ortsnetz zum Verbraucher gelangen können. 

Aktuell haben Wärmepumpenbesitzer die Möglichkeit, günstigere Wärmestromtarife zu nutzen. Der Netzbetreiber erhält hier jedoch die Möglichkeit, die Wärmepumpe zeitweise komplett abschalten zu können. Möchte man eine Wallbox installieren, sind diese bis zu einer Leistung von 11kW Leistung “nur” anmeldepflichtig, mit größerer Leistung jedoch genehmigungspflichtig. Je nach Netzausbau im Ortsnetz kann es hier aber auch Ausnahmen geben und selbst Wallboxen mit 11 kW Leistung werden nicht zugelassen. Abschaltungen sind jedoch nicht beliebt und eine Wallbox mit der benötigten Leistung nicht installieren zu können, hilft nicht bei der Akzeptanz und Verbreitung.

Der Einsatz von Smart-Meter-Gateways (SMGWs) soll hier Verbesserung für die Netzbetreiber und den Endkunden bringen. In anderen europäischen Ländern, z.b. Italien, sind SMGWs schon recht verbreitet und übermitteln regelmäßig, nicht in Echtzeit, die aktuellen Zählerdaten, Verbrauch und Einspeisung, an den Netzbetreiber. Mit diesen Daten wird der Netzbetreiber in die Lage versetzt, genau zu sehen, wo im Ortsnetz wieviel Strom verbraucht und eingespeist wird und kann somit Problemstellen genauer identifizieren. Zusätzlich entfällt das regelmäßige manuelle Ablesen und Übermittlung der Zählerstände für die Stromrechnung.

In Deutschland will man mit §14a EnWG einen Schritt weiter gehen. So sollen die Zählerdaten minütlich übermittelt werden um eine genauere und schnellere Analyse von Problemen zu ermöglichen. Darüber hinaus wird der Netzbetreiber aber auch die Möglichkeit erhalten, im Ortsnetz gezielte Maßnahmen ergreifen zu können, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Dazu erlaubt das SMGW dahinterliegende Verbraucher (Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher) in der maximalen Leistung zu “dimmen”. Jedes dieser Geräte darf nur im notwendigen Umfang (Intensität und Dauer) bis auf eine Leistungsuntergrenze von 4,2 kW eingeschränkt werden.

Ist ein Netzbereich zu wenigstens 20 % mit SMGWs ausgerüstet, jedoch spätestens ab 2029, muss eine netzorientierte Steuerung erfolgen. Diese Reduzierungen müssen dabei geeignet und objektiv erforderlich sein. Wenn es z.b. ausreicht an einem Anschluss die Leistung auf 8kW zu begrenzen, darf auch nur das gemacht werden. Ist der Verbreitungsgrad von SMGW in einem Netzbereich kleiner, ist eine präventive Steuerung möglich. Hierbei darf die Reduzierung jedoch maximal 2 Stunden pro Tag dauern und ist maximal für 24 Monate ab der ersten Reduzierung in einem Netzbereich erlaubt. Jede dieser Reduzierungen muss dem Endkunden sichtbar gemacht und auch für 2 Jahre protokolliert werden.

Der Endkunde kann die Installation eines SMGWs nicht verweigern. Ist wenigstens ein steuerbares Gerät installiert, bekommt der Endkunde eine Vergütung von mindestens 80 € / Jahr für die Bereitstellung der Steuerbarkeit. Zusätzlich darf diesem Endkunden der Betrieb eines solchen Gerätes auch nicht mehr verweigert werden.

Seit dem 27.05.2023 läuft der agile Rollout der SMGWs für Verbraucher ≤ 100 MWh / Jahr und Erzeuger ≤ 25 kW installierter Leistung. Agil bedeutet hier, dass installierte SMGWs noch nicht alle Funktionen verfügbar haben müssen, sofern diese per Update nachrüstbar sind. Und dass es dem Netzbetreiber frei steht, mit dem Rollout zu beginnen. Ab 2025 startet der Pflichtrollout für die Netzbetreiber für Verbraucher von 6-100 MWh / Jahr und Erzeuger von 7-100 kW installierter Leistung. Bis 2029 müssen 50 % und bis 2031 95 % der entsprechenden Anschlüsse mit SMGWs ausgerüstet sein. Kleinere Anlagen können auf Veranlassung des Messstellenbetreibers oder ab 2025 auf Wunsch der Endkunden teilnehmen. Für noch größere Verbraucher und Erzeuger startet der Pflichtrollout 2028.

Für die Gerätehersteller heisst es ihre Geräte fit zu machen. Momentan scheint das EEBUS Protokoll zur Kommunikation zwischen den Geräten den meisten Zuspruch zu finden und damit eine standardisierte Schnittstelle bieten. Wie diese Kommunikation funktioniert, möchte ich in einem späteren Beitrag schildern.